Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 18.04.2024)

Aktuelle Krankheitssituation Wintergerste und Winterweizen

Wintergerste
Die Wintergersten befinden sich in dieser Woche zumeist bei der Entwicklung des Fahnenblattes (BBCH 37-39), bei späteren Saatterminen und kühleren Lagen auch noch darunter. Wie sich bereits in der vergangenen Woche zeigte, ist der Befall mit Zwergrost dominierend, an vier Standorten auch über der Bekämpfungsschwelle von 30 %. Da sich Zwergrost als wärmeliebender Pilz bei der Kälte der vergangenen Tage nicht weiter ausbreiten konnte sind die Schwellenüberschreitungen im Vergleich zur Vorwoche sogar etwas zurückgegangen, so dass sich in den allermeisten Fällen eine Behandlung hinauszögern lässt, was im Hinblick auf die anstehende Ramulariabehandlung von Vorteil ist. Sollte in der Schossphase dennoch Zwergrost deutlich über der Schwelle sein, kann z.B. mit 0,8 l/ha Input Classic, 0,8 l/ha Input Triple, 1,5 l/ha Delaro Forte, 0,6 l/ha Verben, ohne starken Mehltau zum Beispiel auch 1,0 l/ha Balaya, 0,5 kg/ha Unix + 0,5 l/ha Pecari 300 EC oder 150 g/ha Prothioconazol über eines der zahlreichen Prothioconazol-Solo-Präparate wie 0,6 l/ha Abran, Aurelia oder Traciafin behandelt werden.
Winterweizen

Im Gegensatz zur Wintergerste haben sich die Winterweizenbestände in der momentanen kühlen Witterung kaum weiterentwickelt und befinden sich überwiegend im Ein- bis Zweiknotenstadium (BBCH 31-32). Wie auch bereits in der letzten Woche zeigen sich Altinfektionen mit Septoria Tritici, an einigen Standorten ist vor allem bei anfälligeren Sorten wie zum Beispiel Kometus die Bekämpfungsschwelle von 40 % auf dem später fünftuntersten Blatt (F-4) überschritten. Finden Sie eindeutig Septoria über der Schwelle ist bei ausreichender Feuchte, bei Regenmengen ab 5 mm und nachfolgend mindestens 36 Stunden Blattnässe, mit Neuinfektionen zu rechnen. Sollten die Temperaturen Ende der Woche unter 2 Grad Celsius fallen, dann ist trotz ausreichender Feuchte von einem Absterben der Sporen noch vor erfolgreicher Infektion auszugehen. Bei Septoria über der Schwelle sollte bei anfälligeren Sorten, wie zum Beispiel Absint, Foxx, Kerubino, Kometus, KWS Emerick, Lemmy, Patras oder RGT Reform spätestens drei Tage, bei anderen Sorten spätestens eine Woche nach dem Infektionsereignis behandelt werden. Wird bei Septoria-Befall über der Schwelle eine Erstbehandlung nötig, eignen sich bis BBCH 33 zum Beispiel 1,0 l/ha Input Classic, 1,0 l/ha Input Triple, 0,8 l/ha Verben, 1,0 l/ha Revystar + 0,5 l/ha Flexity, 1,0 l/ha Balaya, 0,5 kg/ha Unix + 0,5 l/ha Pecari 300 EC, sowie auch reine Prothioconazol-Mittel wie 0,8 l/ha Abran, Aurelia, Tokyo oder Traciafin. Bei stärkerem Befall wird zur Wirkungsverstärkung und zur Resistenzvorbeugung eine Ergänzung mit 1,5 l/ha Folpan 500 SC empfohlen. Alle Mittel bringen auch eine Wirkung gegen ersten Gelbrost mit, alle bis auf Balaya ebenso gegen Halmbruch.

Aktuelle Ergebnisse der wöchentlichen Bonituren im Getreide- Monitoring (Stand 15. / 16. April) - Wintergerste
LKRStandortSorteEC-StadiumMehltauRyncho-
sporium
Netz-
flecken
Zwerg-
rost
Nichtpara.
Blattflecken
ARettenbergenSandra39--O!
AICPetersdorfJulia37-O-O
DAHOberrothArthene37---O
DLGMarzelstettenArthene41---O
DONLöpsingenSandra33-O-O
EIBuxheimAlmut37---O
EISeuversholzEsprit34---!
FFBEgenhofenSU Vireni39O-O!
FSMoosham*)SU Vireni37--OO
GZGünzburgArthene37---!
GZSchneckenhofenSandra34---!
LLLandsbergArthene39O--O
MNPfaffenhausenArthene37--OO
Winterweizen und Dinkel
LKRStandortSorteEC- StadiumMehl-tauSeptoria nodorumSeptoria triticiBraunrostGelbrostHalm-bruch
AAchsheimKWS Emerick31--!--
AUntermeitingenRGT Reform31--O--
AICAinertshofenKWS Keitum31--O--
DAHGroßberghofenRGT Reform31-----
DLGMarzelstettenAsory32--!--
DONWallersteinApostel32-----
EIBuxheimChevignon31-----
EISeuversholzRGT Reform31--O--
FFBDürabuchKWS Emerick31-----
FSMoosham*)Kometus33--!--
GZGünzburgSU Jonte32--!--
GZSchneckenhofenPatras31--O--
LLLandsbergKWS Emerick31--O-O
MNSalgenSU Jonte32--O--
NDFeldkirchenKometus32--!--
PAFKreutenbachAsory32--O--
DONRiedlingenHohenloher31O----
LLLandsbergZollernfit30--O--
*) Bonitur durch das AELF Rosenheim
( ) Bekämpfungszeitraum nicht erreicht
- Kein Befall
 Befall unter der Bekämpfungsschwelle
! Bekämpfungsschwelle überschritten

Weitere Ergebnisse auch aus anderen Fachzentren finden Sie hier. Externer Link

Erdflöhe in Zuckerrübenbeständen

Das Auftreten von Erdflöhen hat sich in den letzten Tagen verstärkt. Der Befall ist zwischen einzelnen Rübenflächen und innerhalb von Flächen sehr unterschiedlich. Viele Flächen sind auch komplett befallsfrei!
Einzelne Flächen weisen aber einen Befall deutlich über der Bekämpfungsschwelle von 20 % vernichteter Blattfläche oder 40 % geschädigter Pflanzen bis 2-Blatt-Stadium (BBCH 12) auf.
Besonders stark befallen werden Mulchsaaten oder lockere, dunkle Böden sowie Schlagränder zu Flächen mit letztjährigem Zuckerrübenanbau oder zu Grünstreifen. In Jedem Fall sollten Sie Ihre Flächen verstärkt auf Lochfraß kontrollieren, da die Rüben vor allem im Keim- und Zweiblattstadium von Erdflöhen stark geschädigt werden können.
Für die Bekämpfung sind verschiedene Pyrethroide zugelassenen (z.B. Shock Down, Jaguar). Beachten Sie bei der Zumischung eines Insektizids zur NAK, dass dies nicht bei allen Additiven (Öle) erlaubt ist. (Auf-lagen der Additive beachten!)

Erste Herbizidbehandlung in Zuckerrüben einplanen

Die Aussaat der Zuckerrüben ist dieses Jahr aufgrund der feuchten Böden und unbeständigen Witterung in einem langen Zeitfenster erfolgt. Teilweise laufen früh gesäte (Ende März gesät) Zuckerrübenbestände bereits auf. Im Gegensatz dazu wurden noch diese Woche bzw. müssen noch zum Wochenende hin Zuckerrüben gesät werden.
Die Bodenfeuchte in Kombination mit den sehr warmen Tag- und Nachttemperaturen haben den Feldaufgang begünstigt. Dies führt aber auch dazu, dass Unkräuter ebenfalls sehr zügig auflaufen und demnach die erste NAK geplant bzw. in auflaufenden Beständen noch vor dem vorausgesagten Regen zu Anfang der nächsten Woche durchgeführt werden muss.
Je nach Verfügbarkeit sollten beispielsweise quinmerac-haltige Mittel (Goltix Titan oder Kezuro) in der ersten NAK eingesetzt werden. Quinmerac erweitert das Wirkungsspektrum und unterstützt die Bodenwirkung von Metamitron. Die späteren Termine können dann mit einem „reinen“ Metamitron (z.B. Goltix Gold oder Metafol SC) weitergeführt werden!
Folgende Mischungen für die erste NAK wären somit beispielsweise möglich:
0,9 – 1,3 Kezuro + 1,0 – 1,3 Belvedere Duo + 0,5 Hasten
1,5 – 2,0 Goltix Titan + 1,0 – 1,3 Belvedere Duo + 0,5 Hasten
1,0 – 1,5 Goltix Gold bzw. Metafol SC + 1,0 – 1,3 Belvedere Duo + 0,5 Hasten
1,5 – 2,0 Goltix Titan + 0,75 – 1,3 Betanal Tandem + 1,0 Mero
1,0 Goltix Gold bzw. Metafol SC + 0,3 Tanaris + 0,75 – 1,0 Betanal Tandem + 1,0 Mero
Bei den Mischungen ist auf verträgliche Applikationsbedingungen zu achten. Allen voran ist bei einer Applikation die Gefahr von Nachtfrösten im Auge zu behalten, da es zur Schädigung der aufgelaufenen Pflanzen führen kann! Aufgrund der gut verträglichen SC Formulierung bei Belvedere Duo wirkt sich eine Ölzugabe generell wirkverstärkend aus.

Zulassungsende von Debut und Debut DuoActive

Am 17.11.2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Europäischen Kommission veröffentlicht, dass die Zulassung des Wirkstoffs Triflusulfuron nicht erneuert wird. Der Wirkstoff verlor entsprechend zum 20. Februar 2024 die Zulassung. Hiervon ist in Zuckerrüben der Einsatz von Debut und Debut DuoActive betroffen. Für die genannten Mittel wurde die Abverkaufsfrist, wie auch die Aufbrauchfrist auf den 20. August 2024 festgesetzt. Demnach ist die Anwendung in Zuckerrüben nur noch im Anbau 2024 möglich.

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

GAP 2023 - GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

Die Einhaltung der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ist eine Grundvoraussetzung der Gewährung von Agrarzahlungen. In den nächsten Wochen wird vielen Betrieben die Auflage GLÖZ 8 (Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen) beschäftigen.
Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebs mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelflächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Dementsprechend müssen für eine Ansaat Mischungen von mindestes zwei winterharten Komponenten verwendet werden. Düngung und Pflanzenschutz sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur erlaubt, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Folgendes ist bei einer Fläche, die die Auflagen von GLÖZ 8 erfüllen soll, noch zusätzlich zu beachten:
  • Im Zeitraum vom 01. April bis 15. August ist das Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Ab dem 01. September darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Wintergetreide (außer WG) oder Zwischenfrüchte erfolgen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet wird.
  • Ab dem 15. August darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Winterraps oder Wintergerste erfolgen.
  • Landschaftselemente können auf die 4 % angerechnet werden, soweit diese sich auf einer Ackerfläche des Betriebs befinden. Eine Auflistung der anrechenbaren Landschaftselemente finden Sie in der Broschüre „Konditionalität 2023“
  • Agroforstflächen sind eine produktive Nutzung und können daher nicht den 4 % angerechnet werden

Ausgenommen von der Verpflichtung sind:

  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • dem Anbau von Leguminosen und Leguminosen-Gemengen dienen
    • brachliegendes Land sind
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
    • Dauergrünland sind
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe mit Ackerland bis 10 Hektar

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

Lesen Sie hierzu auch

Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr