Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 12.04.2024)

Aktuelle Krankheitssituation Wintergerste und Winterweizen

Mit dieser Woche hat das Getreidemonitoring in der Wintergerste regulär begonnen, es wurden auch bereits erste Weizenproben untersucht, die sich alle zwischen BBCH 30 und 31 befinden. Die ersten Ergebnisse in der Wintergerste zeigen, dass auf den untersuchten Proben sehr viel Zwergrost zu finden ist, an nahezu allen Standorten deutlich über der Bekämpfungsschwelle von 30 % BH im Gerstenmodell Bayern. Ursache dafür dürften vor allem die sommerlichen Temperaturen in der zurückliegenden Woche sein. Da bei Zwergrost für eine weitere Ausbreitung neben der reinen Befallshäufigkeit noch die Voraussetzung mindestens 2-3 Tage Temperaturen über 20 Grad maßgeblich ist und zudem der Zwergrost als ein verhältnismäßig schwacher Erreger gilt, sollte eine frühe Behandlung immer im Einzelfall entschieden werden und gut überlegt sein, denn damit ist in jedem Fall mit der späteren Ramulariabekämpfung eine Doppelbehandlung gesetzt. Kontrollieren Sie daher Ihre Bestände vor allen auf Zwergrost. Zwergrost kann sich bei den momentanen kühleren Temperaturen nicht weiter ausbreiten. Die Monitoringergebnisse der letzten Jahre haben deutlich gezeigt, dass die Wirtschaftlichkeit einer frühen Behandlung ausschließlich gegen Zwergrost in der Regel sehr knapp bzw. nicht gegeben ist.

Deutlich angespannter zeigt sich bereits jetzt die Situation im Winterweizen. Hier zeigen sich wie erwartet vor allem Altinfektionen mit Septoria tritici auf F-5, teilweise auch bereits nennenswert auf F-4, jedoch noch nicht über der Bekämpfungsschwelle von 40 % BH. Ausgehend von diesem Altbefall können Neuinfektionen aber nur bei durchgehenden Niederschlägen über zwei Tage ausgelöst werden. Derzeit befinden sich die allermeisten Winterweizen mit BBCH 30-31 noch außerhalb des relevanten Zeitraums im Weizenmodell. Eine Fungizidmaßnahme im Winterweizen ist bisher noch nicht notwendig. Ab nächster Woche werden bei steigenden Temperaturen aber sicherlich an vielen Standorten Spritzentscheidungen anstehen. Mehr dazu nächste Woche.

ktuelle Ergebnisse der wöchentlichen Bonituren im Getreide- Monitoring (Stand 08. / 09. April)
LKRStandortSorteEC-StadiumMehltauRyncho- sporiumNetz- fleckenZwerg- rostNichtpara. Blattflecken
ARettenbergenSandra37---!
AICPetersdorfJulia31---!
DAHOberrothArthene32---O
DLGMarzelstettenArthene34---!
DONLöpsingenSandra32---!
EIBuxheimAlmut32---!
EISeuversholzEsprit32O--!
FFBEgenhofenSU Vireni34O-O!
FSMoosham*)SU Vireni34---O
GZGünzburgSU Vireni32---!
GZSchneckenhofenSandra31---!
LLLandsbergArthene32O--!
MNPfaffenhausenArthene32---O
*) Bonitur durch das AELF Rosenheim
( ) Bekämpfungszeitraum nicht erreicht
- Kein Befall
 Befall unter der Bekämpfungsschwelle
! Bekämpfungsschwelle überschritten

Weitere Ergebnisse auch aus anderen Fachzentren finden Sie hier. Externer Link

Winterraps

Rapsglanzkäfer
Ab Blühbeginn sind durch Rapsglanzkäfer keine Schäden mehr zu erwarten. Gezielte Maßnahmen dürften sich daher nur in Ausnahmefällen und auf ausgesprochene Spätlagen und hohe Befallszahlen beschränken. Die Schadschwelle liegt beim Rapsglanzkäfer in normalen bzw. guten Beständen bei 10 Käfern pro Pflanze, nur in wirklich dünnen, schwachen Beständen schon bei 5 Käfern. Falls bereits eine Behandlung mit Trebon 30 EC erfolgte besteht in der Regel kein Handlungsbedarf mehr.

Weitere Infos zu Rapsstängelschädlingen und deren Bekämpfung sowie Fangzahlen der ÄELF

Erste Herbizidbehandlung in früh gesäten Zuckerrüben einplanen!

Die Aussaat der Zuckerrüben ist dieses Jahr aufgrund der feuchten Böden und unbeständigen Witterung in einem langen Zeitfenster erfolgt. Teilweise laufen früh gesäte (Ende März gesät) Zuckerrübenbestände bereits auf. Im Gegensatz dazu wurden noch diese Woche bzw. müssen noch zum Wochenende hin Zuckerrüben gesät werden.
Die Bodenfeuchte in Kombination mit den sehr warmen Tag- und Nachttemperaturen haben den Feldaufgang begünstigt. Dies führt aber auch dazu, dass Unkräuter ebenfalls sehr zügig auflaufen und demnach die erste NAK geplant bzw. in auflaufenden Beständen noch vor dem vorausgesagten Regen zu Anfang der nächsten Woche durchgeführt werden muss.
Je nach Verfügbarkeit sollten beispielsweise quinmerac-haltige Mittel (Goltix Titan oder Kezuro) in der ersten NAK eingesetzt werden. Quinmerac erweitert das Wirkungsspektrum und unterstützt die Bodenwirkung von Metamitron. Die späteren Termine können dann mit einem „reinen“ Metamitron (z.B. Goltix Gold oder Metafol SC) weitergeführt werden!

Folgende Mischungen für die erste NAK wären somit beispielsweise möglich:
0,9 – 1,3 Kezuro + 1,0 – 1,3 Belvedere Duo + 0,5 Hasten
1,5 – 2,0 Goltix Titan + 1,0 – 1,3 Belvedere Duo + 0,5 Hasten
1,0 – 1,5 Goltix Gold bzw. Metafol SC + 1,0 – 1,3 Belvedere Duo + 0,5 Hasten
1,5 – 2,0 Goltix Titan + 0,75 – 1,3 Betanal Tandem + 1,0 Mero
1,0 Goltix Gold bzw. Metafol SC + 0,3 Tanaris + 0,75 – 1,0 Betanal Tandem + 1,0 Mero

Bei den Mischungen ist auf verträgliche Applikationsbedingungen zu achten. Allen voran ist bei einer Applikation die Gefahr von Nachtfrösten im Auge zu behalten, da es zur Schädigung der aufgelaufenen Pflanzen führen kann! Aufgrund der gut verträglichen SC Formulierung bei Belvedere Duo wirkt sich eine Ölzugabe generell wirkverstärkend aus.

Zulassungsende von Debut und Debut DuoActive

Am 17.11.2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Europäischen Kommission veröffentlicht, dass die Zulassung des Wirkstoffs Triflusulfuron nicht erneuert wird. Der Wirkstoff verlor entsprechend zum 20. Februar 2024 die Zulassung. Hiervon ist in Zuckerrüben der Einsatz von Debut und Debut DuoActive betroffen. Für die genannten Mittel wurde die Abverkaufsfrist, wie auch die Aufbrauchfrist auf den 20. August 2024 festgesetzt. Demnach ist die Anwendung in Zuckerrüben nur noch im Anbau 2024 möglich.

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

GAP 2023 - GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

Die Einhaltung der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ist eine Grundvoraussetzung der Gewährung von Agrarzahlungen. In den nächsten Wochen wird vielen Betrieben die Auflage GLÖZ 8 (Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen) beschäftigen.
Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebs mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelflächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Dementsprechend müssen für eine Ansaat Mischungen von mindestes zwei winterharten Komponenten verwendet werden. Düngung und Pflanzenschutz sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur erlaubt, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Folgendes ist bei einer Fläche, die die Auflagen von GLÖZ 8 erfüllen soll, noch zusätzlich zu beachten:
  • Im Zeitraum vom 01. April bis 15. August ist das Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Ab dem 01. September darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Wintergetreide (außer WG) oder Zwischenfrüchte erfolgen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet wird.
  • Ab dem 15. August darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Winterraps oder Wintergerste erfolgen.
  • Landschaftselemente können auf die 4 % angerechnet werden, soweit diese sich auf einer Ackerfläche des Betriebs befinden. Eine Auflistung der anrechenbaren Landschaftselemente finden Sie in der Broschüre „Konditionalität 2023“
  • Agroforstflächen sind eine produktive Nutzung und können daher nicht den 4 % angerechnet werden

Ausgenommen von der Verpflichtung sind:

  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • dem Anbau von Leguminosen und Leguminosen-Gemengen dienen
    • brachliegendes Land sind
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
    • Dauergrünland sind
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe mit Ackerland bis 10 Hektar

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

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Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr