Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 27.03.2024)
Winterraps
Infos zu Rapsschädlingen und deren Bekämpfung sowie Fangzahlen der ÄELF
Wintergetreide
Aufgrund des überdurchschnittlich warmen Februars mit vielen Vegetationstagen sind das Wintergetreide sowie die Unkräuter und Ungräser meist weiter entwickelt als in den Vorjahren.
Kontrollieren Sie Ihre Bestände u.a. auf den Besatz mit Unkräutern und -gräsern, auch wenn bereits eine Herbstbehandlung erfolgt ist, um rechtzeitig eine möglicherweise notwendige (Nach)Behandlung planen zu können. Umso notwendiger ist dies dort, wo aus Witterungsgründen keine Herbstbehandlung durchgeführt werden konnte.
Bei Notwendigkeit einer Behandlung sollte die nächste sich bietende Möglichkeit genutzt werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass einerseits wegen zu großer Unkräuter und -gräser die Wirksamkeit leidet und andererseits diese durch einen üppigen Getreidebestand abgedeckt werden und so von der Spritzbrühe nicht getroffen werden.
Sofern es die Befahrbarkeit der Flächen zulässt, spricht nichts gegen eine Herbizidanwendung wenn frostfreie Nächte und moderate Temperaturen unter Tags vorhergesagt sind. Die für eine geringe Verdunstung und gute Wirksamkeit vieler Herbizide notwendige Lurftfeuchte von mind. 60 % dürfte ebenfalls gegeben sein.
Durch die überdurchschnittlich warme Witterung im Februar mit durchschnittlich 6,3°C in Bayern und den damit verbundenen vielen Vegetationstagen ist die Natur weiter entwickelt als sonst.
Das Wintergetreide hat angeschoben und benötigt bereits Stickstoff. Die erste N-Gabe in einer Höhe von 50-70 kg N/ha nimmt u.a. Einfluss auf die Bestandsdichte. Über die Höhe der Andüngung kann der Erhalt bzw. die zusätzliche Anlage von Nebentrieben beeinflusst werden. Zum Teil sind Gerstenbestände aber schon gut bestockt. Solche Bestände sollten etwas verhaltener angedüngt werden, um spätere Probleme mit einer zu hohen Bestandsdichte zu vermeiden.
Neben den Hauptnährstoffen Stickstoff, Phosphat und Kali sollte auch die Versorgung der Bestände mit Schwefel nicht vergessen werden. Insbesondere bei Wintergerste und Winterraps ist eine Schwefeldüngung für eine gute Frühjahrsentwicklung der Bestände wichtig, weil in dieser Zeit bei noch niedrigen Bodentemperaturen nicht ausreichend Schwefel mineralisiert wird. Eine ausgewogene Schwefelversorgung begünstigt die Verwertung von Stickstoff in der Pflanze und steigert damit die Stickstoffeffizienz. Es ist darauf zu achten, dass der Schwefel im Dünger in der wasserlöslichen Sulfat (SO4)-Form vorliegt. Nur in dieser Form ist eine zügige Aufnahme in die Pflanze gewährleistet.
Der empfohlene Bedarf der einzelnen Kulturen sowie die Deklaration der einzelnen Dünger sind in der Regel auf den Reinnährstoff „S“ bezogen. Einige Hersteller geben den Schwefelgehalt des Düngers jedoch in SO3 (Schwefeltrioxid) an. In diesem Fall ist der Gehalt an "SO3" durch 2,49 zu teilen, um den "S"-Gehalt zu erhalten und eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Dünger untereinander herzustellen.
Für den Einsatz eines schwefelhaltigen Düngers gelten folgende Richtwerte:
- 10 bis 20 kg/ha S bei Wintergetreide (v.a. Wintergerste)
- 40 bis 50 kg/ha S bei Winterraps
Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand
GAP 2023 - GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen
Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebs mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelflächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Dementsprechend müssen für eine Ansaat Mischungen von mindestes zwei winterharten Komponenten verwendet werden. Düngung und Pflanzenschutz sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur erlaubt, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Folgendes ist bei einer Fläche, die die Auflagen von GLÖZ 8 erfüllen soll, noch zusätzlich zu beachten:
- Im Zeitraum vom 01. April bis 15. August ist das Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen grundsätzlich nicht erlaubt.
- Ab dem 01. September darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Wintergetreide (außer WG) oder Zwischenfrüchte erfolgen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet wird.
- Ab dem 15. August darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Winterraps oder Wintergerste erfolgen.
- Landschaftselemente können auf die 4 % angerechnet werden, soweit diese sich auf einer Ackerfläche des Betriebs befinden. Eine Auflistung der anrechenbaren Landschaftselemente finden Sie in der Broschüre „Konditionalität 2023“
- Agroforstflächen sind eine produktive Nutzung und können daher nicht den 4 % angerechnet werden
Ausgenommen von der Verpflichtung sind:
- Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes
- für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
- dem Anbau von Leguminosen und Leguminosen-Gemengen dienen
- brachliegendes Land sind
- einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
- Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
- Dauergrünland sind
- für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
- einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
- Betriebe mit Ackerland bis 10 Hektar
Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft
Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung
Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.
- 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
- 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
- 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
- usw.
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
- 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
- 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
- 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
- usw.
Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen
Aufzuzeichnen ist:
- der Tag der Anwendung
- die behandelte Kultur
- die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
- das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
- die Aufwandmenge je ha und
- der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:
Lesen Sie hierzu auch
Verbundberatung
Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr