Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 17. Juni 2025)

Amtliches Monitoring und amtlicher Warndienstaufruf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade

Maiszünsler – Monitoring / Fallen sind aufgestellt
Ab einer Temperatursumme von 250 °C ist mit dem Flugbeginn des Maiszünslers zu rechnen. Diese Temperatursumme ist bereits im Dienstgebiet überschritten. Vor allem die die warmen Temperaturen in der ersten Monatshälfte im Juni haben den relativ kühlen Mai kompensiert, sodass der Zeitpunkt des ersten Zuflugs im Durchschnitt der letzten Jahre höchstwahrscheinlich erfolgt. Dies war aufgrund der kühlen Witterung im Mai nicht zwingend zu erwarten gewesen.

Bislang ist bayernweit nur in Franken, in klimatisch günstigen Regionen erste einzelne Zuflüge registriert worden. Im Dienstgebiet Schwaben und Oberbayern West ist bislang noch nichts registriert worden. Es ist jedoch zu erwarten, dass erste Zuflüge demnächst stattfinden können. Ziel ist es auch heuer wieder das Auftreten des Maiszünslers genau zu verfolgen.

Die sommerlichen Tagestemperaturen werden in nächster Zeit auch die Nachttemperaturen so ansteigen lassen, sodass die Flugaktivität der nachtaktiven Zünslerfalter demnächst zu erwarten ist.

weitere Entwicklung der Fangzahlen und der Terminierung des Flughöhepunkts - Infos der LfL Externer Link

Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft die Zulassungen der in der Tabelle aufgeführten Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet. Grund für die Widerrufe ist, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 nicht erneuert wurde. Da die Widerrufe von den zulassungsinhabenden Firmen beantragt wurden, ergeben sich für die Pflanzenschutzmittel unterschiedliche Widerrufsdaten sowie Abverkaufs- und Aufbrauchfristen.
ZulassungsnummerHandelsbezeichnungWiderruf zumAbverkaufsfristAufbrauchfrist
005878-00Herold SC10.12.202510.06.202610.12.2026
005908-00Cadou SC05.06.202505.12.202505.12.2026
005908-60BAKATA05.06.202505.12.202505.12.2026
007149-00Aspect07.06.202507.12.202507.12.2026
008362-00CARPATUS SC07.06.202507.12.202507.12.2026
008362-60NACETO07.06.202507.12.202507.12.2026
008362-61Broadcast07.06.202507.12.202507.12.2026
008392-00Quirinus09.06.202509.12.202509.12.2026
008395-00Pontos09.06.202509.12.202509.12.2026
008400-00FENCE10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-60DIPLOMAT10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-61PALISADE10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-62FRANZI10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-63STEEPLE10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-64GENOLANE Defense 1210.12.202510.06.202610.12.2026
008548-00Mertil10.12.202510.06.202610.12.2026
008548-60Reliance10.12.202510.06.202610.12.2026
008654-00SUNFIRE08.06.202508.12.202508.12.2026
008942-00Bandur Forte08.06.202508.12.202508.12.2026
00A060-00ACL+DFF+FFA SC 57010.12.202510.06.202610.12.2026
00A139-00Vulcanus07.06.202507.12.202507.12.2026
00A139-60Rodrigo07.06.202507.12.202507.12.2026
00A448-00Chrome10.12.202510.06.202610.12.2026
00A963-00Vulcanus Top30.11.202530.05.202610.12.2026
024834-00Malibu09.06.202509.12.202509.12.2026

Die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 und dem Pflanzenschutzgesetz. Die Widerrufe gelten mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach dem 10. Dezember 2026 sind eventuelle Reste der Pflanzenschutz-mittel entsorgungspflichtig.

Die Zulassungen aller weiteren Flufenacet-haltigen Pflanzenschutzmittel werden zeitnah – spätestens jedoch zum 10. Dezember 2025 – widerrufen. Über die genauen Widerrufsdaten sowie etwaige Abverkaufs- und Aufbrauchfristen informiert das BVL in einer separaten Fachmeldung.

Zulasssung von Roundup Future derzeit teilweise wirksam

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat infolge eines Widerspruchs der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) die Zulassung von Roundup Future (Zulassungsnummer: 00A042-00) auf ruhend gesetzt (Siehe auch das Verbundberatung-Aktuell Nr. 6 vom 17.03.2025).
Mit Bescheid vom 24. April 2025 hat das BVL auf Antrag des Zulassungsinhabers nun die sofortige Vollziehung des Verlängerungsbescheids vom 25. November 2024 hinsichtlich der meisten Anwendungen angeordnet. Im Übrigen hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der DUH vom 04. März 2025 Bestand.
Die Anwendung von Roundup Future ist unter anderem für folgende Anwendungen wieder wirksam:
Anwendungsnum-merSchadorganismusKultur/Objekt
00A042-00/00-001Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige UnkräuterAckerbaukulturen
00A042-00/00-009Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige UnkräuterWiesen, Weiden

Weitere Anwendungen in anderen Kulturen, Wald, Wein-, Obst- und Gemüsebau entnehmen Sie der Veröffentlichung auf der Internetseite des BVL!

Link zur BVL - Seite, Pflanzenschutz Externer Link

WdüngV-Meldungen und -Mitteilungen zur LfL nur noch per Online-Formular!

Die Formulare für Empfänger und Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger (§ 4 und § 5 WDüngV) werden ab sofort nur noch als Online-Formular angeboten. Damit erfolgt die Übermittlung automatisch an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bisherige Übermittlungen an die LfL bleiben weiterhin gültig.

Empfänger-Meldung nach § 4 WDüngV über Abnahme von Wirtschaftsdünger - Formularserver Bayern Externer Link

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

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Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr