Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 11. Oktober 2024)
Winterraps
Wachstumsreglermaßnahmen im Winterraps
Die Winterrapsbestände sind größtenteils gleichmäßig aufgelaufen und haben sich gut entwickelt. Eine Fungizidbehandlung im Herbst kann frühe Phomainfektionen unterdrücken und für eine gute Winterhärte sorgen. Optimaler Behandlungstermin im Herbst ist das 4-6 Blattstadium. Eingesetzt werden können u.a. folgende Präparate: 0,7 - 1,0 l/ha Folicur, 0,35 l/ha Toprex, 0,5 l/ha Carax, 1,2 l/ha Tilmor oder 2,0 l/ha Architekt.
Dieses Jahr etwas höherer Befall mit Verzwergungsviren im Ausfallgetreide
Verzwergungsviren werden durch Läuse (Gerstengelbverzwergungsvirus - BYDV) bzw. durch eine Zwergzikadenart (Weizenverzwergungvirus - WDV) übertragen. Unabhängig von ihrem Namen können die Viren auf Gerste und Weizen, aber auch auf andere Getreidearten übertragen werden. Weil Ausfallgetreide die wichtigste Virusquelle ist, wird bayernweit ein Monitoring auf Virusbefall im Ausfallgetreide durchgeführt. Das hilft, die Gefahr der Virusübertragung auf das frisch gesäte Getreide etwas abschätzen zu können.
Die durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass bayernweit dieses Jahr ein höherer Befall vorzufinden ist. Auf den untersuchten Standorten wurde an 26 % der Pflanzen Befall mit BYDV, WDV oder Mischinfektionen nachgewiesen. Die Untersuchungsergebnisse geben allerdings nur die Infektionswahrscheinlichkeit für die Überträger wieder, entscheidend ist das Auftreten von Läusen bzw. Zikaden in den Wintergerstenbeständen. Eine Kontrolle in der auflaufenden Gerste ist daher schlagspezifisch unerlässlich. Aufgrund der vergangenen oft nassen Witterung und der Erfahrungen des letzten Jahres wurden bisher im Vergleich erst wenig Gersten ausgesät. Da für ein Läuseauftreten warme und trockene Herbstwitterung entscheidend ist, werden erst nachfolgend auflaufende Bestände aller Wahrscheinlichkeit nach weniger betroffen sein. Bestände die sich jetzt im 1-2 Blattstadium befinden, sollten aber auch aufgrund der für diese Woche vorhergesagten ruhigen Herbstwitterung mit 14-16 Grad kontrolliert werden. Eine chemische Bekämpfung ist sinnvoll, wenn etwa 10-15 % der Pflanzen Läuse aufweisen. Vermeiden Sie aber aus Resistenzgründen auf jeden Fall unnötige Behandlungen ohne Kontrolle bzw. unterhalb der Schadschwelle. Anzuwenden sind Pyrethroide wie zum Beispiel Karate Zeon, Sumicidin Alpha EC, Kaiso Sorbie sowie weitere zugelassene Präparate. In Wintergerste ist zudem auch Teppeki (Flonicamid) gegen Blattläuse als Virusüberträger anwendbar.
Herbizideinsatz in der Wintergerste
Erste Wintergersten sind bereits gesät und werden demnächst zügig auflaufen. Vor allem beim Auftreten von Ungräsern wie Windhalm, Ackerfuchsschwanz oder zunehmend auch eingeschlepptes Weidelgras ist die Bekämpfung im Herbst unerlässlich. Herbizide wie beispielsweise Malibu, Stomp Aqua, Boxer, Herold SC usw. sind überwiegend bodenaktiv und verlangen, dass der Herbizideinsatz frühzeitig vor bzw. beim Auflaufen der Unkräuter und Ungräser durchgeführt werden muss. Ganz wichtig ist hierbei eine ausreichende Bodenfeuchte damit die Wirkstoffe einen Film über die Bodenoberfläche legen können und von den Unkräutern aufgenommen werden. Für eine ausreichende Benetzung ist die Wasseraufwandmenge (Zielgröße: 200 bis 300 l/ha) nicht unnötig zu reduzieren, ebenso werden Reduzierungen der Regelaufwandmengen nicht empfohlen.
Für eine sichere Regulierung von Ackerfuchsschwanz steht in der Wintergerste ergänzend zur Bodenkomponente nur noch das blattaktive Axial 50 zur Verfügung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass vor dem Einsatz die gesamten Ungräser und v.a. Ackerfuchsschwanz aufgelaufen ist und idealerweise 1-2 Blätter ausgebildet hat. Die sichersten Wirkungen ergeben sich daher bei hohen Besatzdichten bei einem etwas späteren Soloeinsatz von Axial 50 als dem der Bodenkomponente in einer Spritzfolge. Basiswirkstoff für eine sichere Windhalmbekämpfung ist Flufenacet mit 120-160 g/ha und bei Ackerfuchsschwanz 200-240 g/ha, Prosulfocarb, Pendimethalin, Beflubutamid, Flumioxazin, Aclonifen oder Chlortoluron sind ergänzend ein sehr effektiver Schritt zur Resistenzvermeidung.
Hinweis zum Wirkstoff Flufenacet:
Die europäische Chemikalienbehörde (EFSA) hat der Verlängerung des Wirkstoffs nicht zugestimmt, so dass Flufenacet nicht weiter genehmigungsfähig ist. Wie lange der Wirkstoff noch im kommenden Jahr eingesetzt werden kann ist noch offen, da die Aufbrauchsfristen noch nicht festgesetzt wurden. Einer sicheren Herbstbehandlung mit diesem effektiven Basiswirkstoff kommt damit in 2024 wahrscheinlich letztmalig große Bedeutung zu.
Folgende Übersicht stellt eine Auswahl möglicher Mittelkombinationen für den Herbsteinsatz in Wintergerste dar:
Standorte mit Besatz an Windhalm (Anwendung im frühen Nachauflauf):
- 1,5 l/ha Agolin + 0,24 l/ha Cadou SC (Agolin Forte Pack)
- Battle Delta, Carpatus SC oder Mertil mit je 0,4 l/ha
- 0,4 l/ha Broadcast + 20 g/ha Trimmer WG
- 1,5 l/ha Carmina 640 + 65 g/ha Alliance
- 0,35 l/ha Mateno Duo + 0,25 l/ha Cadou SC
- 2,5 l/ha Malibu + 0,3 l/ha Beflex
- 0,25 l/ha Franzi + 75 ml/ha Saracen Delta (Saracen Delta Pack) + 1,0 l/ha Carmina 640
- 2,0-2,5 Boxer + 0,4-0,5 Cadou SC (Boxer Cadou SC Pack)
- 3,0 Compola
Standorte mit Besatz an Ackerfuchsschwanz (Anwendung im Nachauflauf):
- 0,5 + 0,9 Herold SC + Axial 50
- 2,5 + 0,9 Malibu + Axial 50
- 1,0 Axial Komplett
- 1,5 + 0,5 Agolin + Cadou SC (Cadou Pro Pack)
- 0,35 + 0,5 Mateno Duo + Cadou SC (Mateno Flexi Set)
- 0,5 l/ha Pontos + 0,5 l/ha Quirinus (Quirinus Forte Set in BBCH 09 bis 13)
Information zur Flächenförderung
Mittlerweile sind wir im zweiten Jahr nach der Agrarreform. Daher werden manche Regelungen heuer strenger gehandhabt. Um Probleme mit der Konditionalität zu vermeiden, bitten Sie daher bis spätestens 30. September (Fristtermin) die Angaben im Mehrfachantrag zur Winterbedeckung zu überprüfen und wenn nötig zu korrigieren. Die Korrekturmöglichkeit finden Sie in iBalis unter dem Menüpunkt „Anträge / Änderungen zu Flächendaten“. Sie können die Korrekturen selbst vornehmen.
Wenn Sie bei einer GLÖZ 8- Zwischenfrucht (Ausnahmeregelung anstatt der 4% Stilllegung), beispielsweise eine Winterkultur anbauen, können Sie die Änderung nicht selbst vornehmen. Änderungen, die Sie nicht vornehmen können, werden mit einer Fehlermeldung quittiert. In diesem Fall schicken Sie mittels der Mitteilungsfunktion ihre Änderung. Achten Sie bei den Änderungen darauf, dass Sie nicht unter die 4% kommen, um die Einhaltung von GLÖZ 8 zu gewährleisten. Falls Sie die 4 % nach Flächenänderung nicht mehr einhalten, müssen Sie im gleichen Atemzug eine Ersatzfläche bereit halten und diese auch in der gleichen Mitteilung melden.
Bitte denken Sie daran, dass die GLÖZ 8- Zwischenfrüchte nicht vor dem 1.1.2025 umgebrochen werden dürfen. Beachten Sie aber auch, dass unter Umständen auch spätere Umbruchtermine (bei GLÖZ 5 und 6 sowie in roten und gelben Gebieten nach DüVo) zwingend einzuhalten sind. Der Aufwuchs darf jedoch jeder-zeit genutzt werden.
Wenn Sie keine Stilllegung oder beantragte Ausnahmemaßnahmen (Leguminosen ohne PS, Winterzwischenfrucht) nachweisen können, werden Ihnen bis 10% der Flächenprämien gekürzt.
Mit größter Wahrscheinlichkeit (Zustimmung der EU steht noch aus) müssen Sie ab 2025 keine Flächen mehr stilllegen (und auch keine Ersatzmaßnahmen erfüllen). Sie brauchen also (nach derzeitigem Kenntnisstand) in Ihrer Anbauplanung 2025 keine Stilllegung vorsehen.
Wenn Sie freiwillig Flächen stilllegen wollen, besteht weiterhin die Möglichkeit sich das über die Ökoregelung (ÖR1a, 1b) honorieren zu lassen. Die Regelungen von 2024 bestehen fort (u.a. 1.300€ für das erste Hektar). Ab 2025 können Sie sogar bis zu 8% (bisher 6 %) ihrer Ackerfläche stilllegen. Allerdings erfolgt die Förderung nur in Stufe 3 (300 €/ha).
Denken Sie auch an die notwendige landwirtschaftliche Mindesttätigkeit bei Flächen, die mit 591 codiert sind. Diese ist jährlich bis zum 15. November durchzuführen. Für 591er Flächen, die mit der Ökoregelung 1a, 1b oder GLÖZ 8 beantragt sind, reicht die Mindesttätigkeit alle 2 Jahre.
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Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand
Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.
Informationen zu Glyphosat - LfL
Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft
Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.
Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI
Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung
Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.
Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.
- 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
- 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
- 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
- usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
- 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
- 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
- 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
- usw.
Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter
Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL
Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen
Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.
Aufzuzeichnen ist:
- der Tag der Anwendung
- die behandelte Kultur
- die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
- das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
- die Aufwandmenge je ha und
- der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:
Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL
Lesen Sie hierzu auch
Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau
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