Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 30. Oktober 2023)

Düngung - Sperrfristverschiebung

Information zu Sperrfristen auf roten Flächen im Herbst/Winter 2023/24
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) enthalten außer Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

Winterraps

Erdfloh und schwarzer Kohltriebrüssler – Gelbschalen aufstellen und kontrollieren
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwachen an einigen Standorten den Zuflug der Schädlinge im Winterraps. Der Warndienst kann die eigene Kontrolle nicht ersetzen, sondern nur eine grobe Orientierung sein.

Infos zu Rapsschädlingen und deren Bekämpfung sowie Fangzahlen der ÄELF

Sehr geringer Befall mit Verzwergungsviren im Ausfallgetreide

Verzwergungsviren werden durch Läuse (Gerstengelbverzwergungsvirus, BYDV) bzw. durch eine Zwergzikadenart (Weizenverzwergungvirus, WDV) übertragen. Unabhängig von ihrem Namen können die Viren auf Gerste und Weizen, aber auch auf andere Getreidearten übertragen werden. Weil Ausfallgetreide die wichtigste Virusquelle ist, wird bayernweit ein Monitoring auf Virusbefall im Ausfallgetreide durchgeführt. Das hilft, die Gefahr der Virusübertragung auf das frisch gesäte Getreide etwas abschätzen zu können.
Die durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass bayernweit nur ein geringer Befall vorzufinden ist. Auf den in Schwaben untersuchten 3 Standorten wurde lediglich an einer Pflanze Befall mit BYDV nachgewiesen. Das Risiko wird daher als sehr gering eingeschätzt.
Ein Insektizideinsatz in Wintergerste dürfte daher selbst in früh gesäten Beständen meist nicht sinnvoll und notwendig sein. Eine chemische Bekämpfung der Blattläuse als Virusüberträger sollte erst in Erwägung gezogen werden, wenn bei normalen Saatzeitpunkten 20% der Wintergestenpflanzen Befall aufweisen. In früh gesäten (Auflauf bis ca. 25.September) liegt die Schwelle bei 10 % befallenen Pflanzen. Achten Sie beim Einsatz von Insektiziden grundsätzlich auf den Bienenschutz!

Herbizideinsatz in Winterweizen, Wintertriticale, Winterroggen und Dinkel

Winterweizen, Triticale und Roggen sind vielerorts bereits aufgelaufen und entwickeln sich durch die milde Witterung zügig. Unter diesen Bedingungen ist für eine ausreichende Unkraut- und Ungraskontrolle der Herbizideinsatz im Herbst v.a. auf der Basis von 180-240 g/ha Flufenacet mit entsprechenden Ergänzungen entscheidend. Für den optimalen Einsatz von Herbiziden im Herbst sind Tagestemperaturen von 5-10°C und frostfreie Nächte optimal. Nach der Behandlung sind zusätzlich etwa 10 bis 14 Tage Vegetation nötig, damit eine ausreichende Wirkung sichergestellt ist. Derzeit herrschen dafür gute Bedingungen.
Ein Herbizideinsatz mit bodenaktiven Wirkstoffen sollte möglichst früh (wenn die Reihen sichtbar werden) durchgeführt werden. Bei Winterweizen auf Flächen mit einem hohen Ungrasdruck können Herbstbehandlungen ein Teil einer erfolgreichen Bekämpfungsstrategie sein. Für den frühen Einsatz im Herbst kommen in erster Linie flufenacet-, prosulfocarb und pendimethalinhaltige Mittel im Sinne der Resistenzvermeidung gegen Ackerfuchsschwanz in Frage. Bei Besatz mit Windhalm auf nicht wassersensiblen Standorten sind zusätzlich auch chlortoluronhaltige Mittel möglich, beachten Sie die die CTU-Verträglichkeit der Sorte.
Nach unseren Erfahrungen können oftmals im Herbst nur Teilwirkungen erzielt werden, die aber vor allem bei starkem Ungrasdruck die Frühjahrsbehandlung deutlich vereinfachen können. Bei der Anwendung von blattaktiven Mitteln (z.B. Traxos) muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Ungräser aufgelaufen sind und 1-2 Blätter gebildet sind. Der Einsatz von Axial 50 ist, wenn Wintergerste in der Fruchtfolge steht, auch auf diese zu beschränken.
Der Herbizideinsatz im Herbst in Dinkel ist ebenfalls möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass der Einsatz von Boxer bzw. Filon nur im Vorauflauf zugelassen ist. Betriebe ohne Wintergerste in der Fruchtfolge, können gegen Ackerfuchsschwanz beispielsweise auch Axial 50 in Dinkel einsetzen.

Folgende Herbizidempfehlungen sind für Weizen, Roggen u. Triticale für den Herbst 2023 möglich:

Windhalmstandorte (im frühen Nachauflauf)

  • 0,3 - 0,4 Herold SC
  • 0,4 + 20 g Broadcast Duo
  • 1,5 Agolin + 0,24 Cadou SC
  • 0,3 Battle Delta + 0,3 Beflex
  • 3,5 - 4,0 Jura
  • 3,0 Boxer + 0,06 Alliance
  • 2,5 Boxer + 0,3 Beflex
  • 1,5 Carmina 640 + 0,06 Alliance
  • 1,5 Carmina 640 + 0,3 Beflex
  • 2,0 Trinity
  • 2,5 - 3,0 Malibu
  • 0,5 Pontos

Ackerfuchsschwanzstandort (im frühen Nachauflauf)

  • 0,6 Herold SC
  • 2,5 + 0,5 Boxer Cadou SC Pack
  • 3,5 - 4,0 Malibu
  • 2,0 Boxer + 0,5 Herold SC
  • 0,5 + 0,5 Quirinus Forte Set

extremer Ackerfuchsschwanzbesatz

  • 3,0 Boxer + 0,6 Herold SC (NAK)
  • 0,5 Herold SC + 1,2 Traxos + 1,0 Mero (NAH)
  • + Folgebehandlung im Frühjahr mit 0,2 - 0,33 Atlantis Flex + FHS

Herbizideinsatz in der Wintergerste

Erste Wintergersten sind bereits gesät und werden demnächst zügig auflaufen. Vor allem beim Auftreten von Ungräsern wie Windhalm oder Ackerfuchsschwanz ist deren Bekämpfung im Herbst unerlässlich. Herbizide wie beispielsweise Malibu, Stomp Aqua, Boxer, Herold SC usw. sind überwiegend bodenaktiv und bedingen, dass der Herbizideinsatz frühzeitig vor bzw. beim Auflaufen der Unkräuter und Ungräser durchgeführt werden muss. Ganz wichtig ist hierbei eine ausreichende Bodenfeuchte damit die Wirkstoffe einen Film über die Bodenoberfläche legen können und von den Unkräutern aufgenommen werden. Für eine ausreichende Benetzung ist die Wasseraufwandmenge (Zielgröße: 200 bis 300 l/ha) nicht unnötig zu reduzieren, ebenso werden Reduzierungen der Regelaufwandmengen nicht empfohlen. Für eine sichere Regulierung von Ackerfuchsschwanz steht in der Wintergerste ergänzend zur Bodenkomponente nur noch das blattaktive Axial 50 zur Verfügung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass vor dem Einsatz die gesamten Ungräser und v.a. Ackerfuchsschwanz aufgelaufen sind und idealerweise 1-2 Blätter ausgebildet haben. Die sichersten Wirkungen ergeben sich daher bei hohen Besatzdichten bei einem etwas späteren Einsatz von Axial 50 als dem der Bodenkomponente in einer Spritzfolge. Basiswirkstoff für eine sichere Windhalmbekämpfung ist Flufenacet mit 120-160 g/ha und bei Ackerfuchsschwanz 200-240 g/ha, Prosulfocarb, Pendimethalin, Beflubutamid, Flumioxazin, Aclonifen oder Chlortoluron sind ergänzend ein sehr effektiver Schritt zur Resistenzvermeidung.
Folgende Übersicht stellt eine Auswahl möglicher Mittelkombinationen für den Herbsteinsatz in Wintergerste dar:

Standorte mit Besatz an Windhalm: Anwendung im frühen Nachauflauf

  • 1,5 l/ha Agolin + 0,24 l/ha Cadou SC (Agolin Forte Pack)
  • Battle Delta, Carpatus SC oder Mertil mit je 0,4 l/ha
  • 0,4 l/ha Broadcast + 20 g/ha Trimmer WG
  • 1,5 l/ha Carmina 640 + 65 g/ha Alliance
  • 0,35 l/ha Mateno Duo + 0,25 l/ha Cadou SC
  • 2,5 l/ha Malibu + 0,3 l/ha Beflex
  • 1,5 l/ha Picona + 0,24 l/ha Cadou SC
  • 0,75 l/ha Viper Compact + 0,25 l/ha Sunfire (Viper Compact-Sunfire Pack).
  • 0,25 l/ha Franzi + 75 ml/ha Saracen Delta (Saracen Delta Pack) + 1,0 l/ha Carmina 640

Standorte mit Besatz an Ackerfuchsschwanz: Anwendung im Nachauflauf

  • 0,5 + 0,9 Herold SC + Axial 50
  • 2,5 + 0,9 Malibu + Axial 50
  • 1,0 Axial Komplett
  • 1,5 + 0,5 Agolin + Cadou SC (Cadou Pro Pack)
  • 0,35 + 0,5 Mateno Duo + Cadou SC (Mateno Flexi Set)
  • 3,0 l/ha Picona + 0,5 l/ha Cadou SC
  • 0,5 l/ha Pontos + 0,5 l/ha Quirinus (Quirinus Forte Set nur im Nachauflauf)

GAP 2023 - GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

Die Einhaltung der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ist eine Grundvoraussetzung der Gewährung von Agrarzahlungen. In den nächsten Wochen wird vielen Betrieben die Auflage GLÖZ 8 (Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen) beschäftigen.
Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebs mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelflächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Dementsprechend müssen für eine Ansaat Mischungen von mindestes zwei winterharten Komponenten verwendet werden. Düngung und Pflanzenschutz sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur erlaubt, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Folgendes ist bei einer Fläche, die die Auflagen von GLÖZ 8 erfüllen soll, noch zusätzlich zu beachten:
  • Im Zeitraum vom 01. April bis 15. August ist das Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Ab dem 01. September darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Wintergetreide (außer WG) oder Zwischenfrüchte erfolgen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet wird.
  • Ab dem 15. August darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Winterraps oder Wintergerste erfolgen.
  • Landschaftselemente können auf die 4 % angerechnet werden, soweit diese sich auf einer Ackerfläche des Betriebs befinden. Eine Auflistung der anrechenbaren Landschaftselemente finden Sie in der Broschüre „Konditionalität 2023“
  • Agroforstflächen sind eine produktive Nutzung und können daher nicht den 4 % angerechnet werden

Ausgenommen von der Verpflichtung sind:

  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • dem Anbau von Leguminosen und Leguminosen-Gemengen dienen
    • brachliegendes Land sind
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
    • Dauergrünland sind
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe mit Ackerland bis 10 Hektar

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

Lesen Sie hierzu auch

Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr