Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 27. September 2023)

Düngung - Sperrfristverschiebung

Information zu Sperrfristen auf „roten Flächen“ im Herbst/Winter 2023/24
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) enthalten außer Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.

Herbizideinsatz in der Wintergerste

Erste Wintergersten sind bereits gesät und werden demnächst zügig auflaufen. Vor allem beim Auftreten von Ungräsern wie Windhalm oder Ackerfuchsschwanz ist deren Bekämpfung im Herbst unerlässlich. Herbizide wie beispielsweise Malibu, Stomp Aqua, Boxer, Herold SC usw. sind überwiegend bodenaktiv und bedingen, dass der Herbizideinsatz frühzeitig vor bzw. beim Auflaufen der Unkräuter und Ungräser durchgeführt werden muss. Ganz wichtig ist hierbei eine ausreichende Bodenfeuchte damit die Wirkstoffe einen Film über die Bodenoberfläche legen können und von den Unkräutern aufgenommen werden. Für eine ausreichende Benetzung ist die Wasseraufwandmenge (Zielgröße: 200 bis 300 l/ha) nicht unnötig zu reduzieren, ebenso werden Reduzierungen der Regelaufwandmengen nicht empfohlen. Für eine sichere Regulierung von Ackerfuchsschwanz steht in der Wintergerste ergänzend zur Bodenkomponente nur noch das blattaktive Axial 50 zur Verfügung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass vor dem Einsatz die gesamten Ungräser und v.a. Ackerfuchsschwanz aufgelaufen sind und idealerweise 1-2 Blätter ausgebildet haben. Die sichersten Wirkungen ergeben sich daher bei hohen Besatzdichten bei einem etwas späteren Einsatz von Axial 50 als dem der Bodenkomponente in einer Spritzfolge. Basiswirkstoff für eine sichere Windhalmbekämpfung ist Flufenacet mit 120-160 g/ha und bei Ackerfuchsschwanz 200-240 g/ha, Prosulfocarb, Pendimethalin, Beflubutamid, Flumioxazin, Aclonifen oder Chlortoluron sind ergänzend ein sehr effektiver Schritt zur Resistenzvermeidung.
Folgende Übersicht stellt eine Auswahl möglicher Mittelkombinationen für den Herbsteinsatz in Wintergerste dar:

Standorte mit Besatz an Windhalm: Anwendung im frühen Nachauflauf

  • 1,5 l/ha Agolin + 0,24 l/ha Cadou SC (Agolin Forte Pack)
  • Battle Delta, Carpatus SC oder Mertil mit je 0,4 l/ha
  • 0,4 l/ha Broadcast + 20 g/ha Trimmer WG
  • 1,5 l/ha Carmina 640 + 65 g/ha Alliance
  • 0,35 l/ha Mateno Duo + 0,25 l/ha Cadou SC
  • 2,5 l/ha Malibu + 0,3 l/ha Beflex
  • 1,5 l/ha Picona + 0,24 l/ha Cadou SC
  • 0,75 l/ha Viper Compact + 0,25 l/ha Sunfire (Viper Compact-Sunfire Pack).
  • 0,25 l/ha Franzi + 75 ml/ha Saracen Delta (Saracen Delta Pack) + 1,0 l/ha Carmina 640

Standorte mit Besatz an Ackerfuchsschwanz: Anwendung im Nachauflauf

  • 0,5 + 0,9 Herold SC + Axial 50
  • 2,5 + 0,9 Malibu + Axial 50
  • 1,0 Axial Komplett
  • 1,5 + 0,5 Agolin + Cadou SC (Cadou Pro Pack)
  • 0,35 + 0,5 Mateno Duo + Cadou SC (Mateno Flexi Set)
  • 3,0 l/ha Picona + 0,5 l/ha Cadou SC
  • 0,5 l/ha Pontos + 0,5 l/ha Quirinus (Quirinus Forte Set nur im Nachauflauf)

Winterraps

Erdfloh – Gelbschalen aufstellen und kontrollieren
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwachen an einigen Standorten den Zuflug der Schädlinge im Winterraps. Der Warndienst kann die eigene Kontrolle nicht ersetzen, sondern nur eine grobe Orientierung sein.

Der auch spät gesäte Raps läuft flächig auf. Die warme Witterung in Kombination mit der Bodenfeuchte wird die Bestandsentwicklung schnell voranschreiten lassen. Auflaufende Bestände sind nun mittels einer Gelbschale auf Rapserdfloh zu kontrollieren. Diese sollte zu ca. 2/3 in den Boden eingegraben werden und zur Hälfte mit Wasser (mit einem Tropfen Spülmittel versetzt) gefüllt werden. Achten Sie darauf, dass ein Gitter die Gelbschale ordentlich abschließt, damit keine Bestäuberinsekten, wie Bienen oder Hummeln mit gefangen werden.

Infos zu Rapsschädlingen und deren Bekämpfung sowie Fangzahlen der ÄELFs Externer Link

Schneckenkontrolle und -bekämpfung
Bislang läuft der Raps überwiegend gut auf. Die bisherige Witterung des Jahres mit Regen im Frühjahr und auch der Regen Anfang August führte dazu, dass der Befallsdruck mit Ackerschnecken im Vergleich zu den Vorjahren höher ausfallen kann. Die teils ergiebigen Niederschläge und die damit verbundene Bodenfeuchte kann die Entwicklung der Schnecken begünstigen. Der optimale Zeitpunkt für die Anwendung von Schneckenkorn ist im Regelfall nach der Aussaat.
Es gilt nun Schneckenbefall während des Feldaufgangs zu kontrollieren und gegebenenfalls bei Befall zu behandeln. Dies kann beispielsweise durch das Auslegen von Folien oder Brettern bzw. Ausstreuen von Schneckenkorn an besonders gefährdeten Stellen erfolgen. Wenn an fünf Kontrollstellen durchschnittlich unter jeder Falle mindestens eine Schnecke gefunden wird, dann ist eine Behandlung erforderlich. Kontrollieren Sie auch im Schlag und nicht nur in den verdächtigen Randbereichen. Kontrollieren Sie auch bereits mit Schneckenkorn gestreute Schläge, ob nach den teils hohen Niederschlagsmengen das Schneckenkorn auf dem Feld noch intakt ist, oder die Regenstabilität der Körner nicht ausgereicht hat.
Junger, auflaufender bzw. noch keimender, im Boden befindlicher Raps kann innerhalb kürzester Zeit durch Schneckenfraß sehr stark dezimiert werden. Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl an zugelassenen Schneckenkornpräparaten:
Mittelg/kg Wirkstoffkg/ hamax. Anwendung
Arinex; 60 Metaldehyd62 x
Metarex Inov40 Metaldehyd55 x
max. AWM 17,5 kg
Mollustop, Delicia Schnecken Linsen, InnoProtect Schneckenkorn, Axcela30 Metaldehyd33 x
Ironclad37 Eisen-III-Phosphat74 x
Irionmax Pro30 Eisen-III-Phosphat74 x

Produktspezifische Auflagen sind nach Gebrauchsanweisung zu beachten!

Einsatz von Glyphosat auf Ackerflächen

Für die Anwendung von glyphosathaltigen Produkten sind bestimmte Auflagen zu beachten:

1. Generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-Herbizide

  • In Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten und in der Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten.
  • In Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen.
  • Zur Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation) in allen Kulturen.

Befinden sich die, für die Anwendung geplanten Flächen außerhalb der angesprochenen Gebiete, so ist eine Anwendung mit Glyphosat unter bestimmten Bedingungen, die der Unkrautregulierung dienen zulässig. Die-se Kriterien können naturgemäß nicht absolut exakt und trennscharf formuliert werden. Es geht hierbei letztlich um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis mit einem vorbeugenden Management zur Vermeidung von Unkrautproblemen, die nur mit einer Glyphosat-Behandlung ausreichend reguliert werden können, bzw. um die technisch und ökonomisch mögliche bzw. zumutbare Anwendung von alternativen Regulierungsverfahren. Die Überprüfung dieser Kriterien liegt in der Eigenverantwortung eines jeden potenziellen Anwenders und gilt generell für alle zugelassenen Anwendungsgebiet, also nicht nur im Ackerbau bzw. in der Landwirtschaft. Hiernach sind zulässige Anwendungen auch auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen.

2. Grundsätzliche Voraussetzungen für den zulässigen Einsatz von Glyphosat

  • Im Einzelfall können vorbeugende Maßnahmen, wie eine geeignete Fruchtfolge, wendende Bodenbearbeitung oder mechanische Unkrautbekämpfung zur Regulierung von Unkräutern nicht durchgeführt werden oder sind nicht ausreichend wirksam.
  • Alternative technische Maßnahmen, wie z. B. thermische Unkrautregulierung, sind nicht geeignet oder zumutbar.
  • Bei einem zulässigen Einsatz wird die Aufwandmenge, die Anwendungshäufigkeit und die zu behandelnde Fläche auf das notwendige Maß beschränkt.
    Für eine zulässige Anwendung von Glyphosat im Ackerbau, sind zwei wesentlichen Anwendungsgebieten im Ackerbau, der Vorsaat- und Stoppelbehandlung vorgegeben.
3. Einsatz von Glyphosat im Ackerbau

Hiernach ist die Anwendung im Ackerbau zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung nur zulässig

  • zur Bekämpfung perennierender (ausdauernder) Unkräuter wie zum Beispiel Distel-, Winden-, Ampfer-Arten und Quecke oder
  • zur Unkrautbekämpfung und Beseitigung von Ausfall- und Mulchkulturen (z. B. nicht abgefrorene Winter-Zwischenfrüchte oder Ausfallgetreide) auf Ackerflächen, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser 1-2 und CCWind eingeordnet sind.

Die Glyphosat-Anwendung im Rahmen von Anbauverfahren als Mulch- und Direktsaat sind von diesen Einschränkungen ebenso wenig betroffen wie spezielle Anwendungen zur Einzelpflanzenbekämpfung im Ackerbau.

4. Dokumentation von Glyphosat-Anwendungen
Für die Einhaltung der Kriterien einer zulässigen Glyphosat-Anwendung ist jeder Anwender selbst verantwortlich. Es wird daher dringend empfohlen, für jede Anwendung eine eigene Dokumentation zu erstellen, in der die Voraussetzungen für einen zulässigen Einsatz festgehalten sind. Auch eine zusätzliche Bilddokumentation kann bei Anlastungen durch Dritte oder behördlichen Kontrollen sehr hilfreich sein.
Achten Sie auch darauf, dass Sie den Einkauf von glyphosathaltigen Produkten genau planen und sich entsprechend keine Restmengen zum Ablauf des Jahres 2023 mehr im Pflanzenschutzlager befinden.

Formulare zur Dokumentation als Hilfestellung zur betriebsinternen Verwendung - LfL Externer Link

GAP 2023 - GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

Die Einhaltung der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ist eine Grundvoraussetzung der Gewährung von Agrarzahlungen. In den nächsten Wochen wird vielen Betrieben die Auflage GLÖZ 8 (Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen) beschäftigen.
Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebs mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelflächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Dementsprechend müssen für eine Ansaat Mischungen von mindestes zwei winterharten Komponenten verwendet werden. Düngung und Pflanzenschutz sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur erlaubt, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Folgendes ist bei einer Fläche, die die Auflagen von GLÖZ 8 erfüllen soll, noch zusätzlich zu beachten:
  • Im Zeitraum vom 01. April bis 15. August ist das Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Ab dem 01. September darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Wintergetreide (außer WG) oder Zwischenfrüchte erfolgen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet wird.
  • Ab dem 15. August darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Winterraps oder Wintergerste erfolgen.
  • Landschaftselemente können auf die 4 % angerechnet werden, soweit diese sich auf einer Ackerfläche des Betriebs befinden. Eine Auflistung der anrechenbaren Landschaftselemente finden Sie in der Broschüre „Konditionalität 2023“
  • Agroforstflächen sind eine produktive Nutzung und können daher nicht den 4 % angerechnet werden

Ausgenommen von der Verpflichtung sind:

  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • dem Anbau von Leguminosen und Leguminosen-Gemengen dienen
    • brachliegendes Land sind
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
    • Dauergrünland sind
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe mit Ackerland bis 10 Hektar

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

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Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr