Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

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Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Verschiebung der Sperrfrist 2025/26

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist

Das AELF Augsburg, Sachgebiet L2.3P-Landnutzung, erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 der Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügungen:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025

wie folgt verschoben:

Verschiebung der Sperrfrist auf sogenannten roten Flächen

(Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind)

Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg, Dillingen, Donau-Ries, Ostallgäu, Unterallgäu, Neu-Ulm, Dachau, Pfaffenhofen, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt und Städte Augsburg, Kaufbeuren sowie Ingolstadt

  • vom 29. Oktober 2025 bis einschließlich 28. Februar 2026

Landkreis Fürstenfeldbruck

  • vom 15. Oktober 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen erlaubt?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link